Leistungen

Darf mein Ofen bleiben?

Diese Frage stellen sich zur Zeit viele unserer Kunden. Egal ob es sich um einen Kaminofen, einen Kachelofen oder einen Heizeinsatz handelt.
Sollten Sie sich nicht sicher sein, oder sich fragen ob Ihr Ofen davon betroffen ist, so können Sie sich an Ihren zuständigen Kaminkehrer wenden. In der Regel erhalten Sie von diesem bei jeder Feuerstättenschau eine Bescheinigung zu Ihrer Feuerstätte.


Wenn Sie Ihre Feuerstätte, vor dem 20.03.2010 eingebaut wurde, ist diese in der Regel von der Austauschverpflichtung nach der 1.BimSchV betroffen. Der Weiterbetrieb kann erfolgen wenn nachgewiesen ist, dass die Feuerstätte die folgenden Grenzwerte einhält:

1.BimSchV § 26
(1) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden: 

1.

Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter,

2.

Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter.

Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann 

1. durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers 
oder

2. durch eine Messung unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger geführt werden. 


Wir bieten Ihnen hier unsere Leistungen an und prüfen für Sie, ob es Unterlagen oder Prüfstandsmessbescheinigungen des Herstellers Ihrer Feuerstätte gibt die einen Weiterbetrieb, nach dem 31.12.2024, ermöglichen.

Schauen Sie sich unserAngebot für einen Kaminofen oder auch unseren Kachelofen gerne an und profitieren Sie von unserer jahrelangen Erfahrung.